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   FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17   

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FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17 (https://dejure.org/2019,46705)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2019 - 8 K 8055/17 (https://dejure.org/2019,46705)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. November 2019 - 8 K 8055/17 (https://dejure.org/2019,46705)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013
    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung einer Lagerhalle - Kürzungsunschädliche Stromversorgung - Wachschutzleistungen und Überlassung eines Gabelstaplers als kürzungsschädliche Nebenleistungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2012 und 2013

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit bei unüblichen Nebenleistungen des Vermieters - erweiterte Kürzung - Stromversorgung - Bewachungsleistungen - Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen - wirtschaftliches Eigentum

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Im Übrigen wies die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2016 - IV R 34/13 - hin, das auch für die streitgegenständliche Rechtsfrage der erweiterten Kürzung Bedeutung habe.

    Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (vgl. BFH vom 22.01.2003 - X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl. II 2003, 464; BFH vom 31.05.2007 - IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl. II 2007, 768; BFH vom 2.09.2008 - X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14,DStR 2016, 2697, 2701).

    Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14,DStR 2016, 2697, 2702 mwN. der Rspr.).

    Wenn die Sonderleistung im (jedenfalls überwiegenden) wirtschaftlichen Interesse des Vermieters erbracht wird und nicht wirtschaftliche Interessen des Empfängers im Vordergrund stehen, soll eine Leistung im Rahmen der Vermögensverwaltung vorliegen und insofern unschädlich sein (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14, DStR 2016, 2697, 2702 sowie die Anmerkung von Wendt, FR 2017, 484, 489 f.).

    Auf die Interessenverteilung ist auch dann abzustellen, wenn die Leistung durch Verträge zwischen dem Vermieter und Dritten auf Dritte ausgelagert wird (vgl. Wendt, FR 2017, 484, 489 f.).

    Für die Bestimmung der Üblichkeit erbrachter Zusatzleistungen ist auf die artspezifischen Besonderheiten im Rahmen einer objektbezogenen Prüfung abzustellen (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14, DStR 2016, 2697, 2703).

    Für ein Einkaufszentrum hatte der Bundesfinanzhof im Rahmen einer objektspezifischen Betrachtung den Charakter der Bewachung als Sonderleistung jedoch verneint, weil in dem streitigen Sachverhalt der Vermieter sein Eigentum vor Beschädigung durch Dritte schützen wollte und im Interesse Dritter, nämlich der Kunden der Mieter, der Schutz erforderlich war (BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14, DStR 2016, 2697, 2702 f.).

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 34/14

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (vgl. BFH vom 22.01.2003 - X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl. II 2003, 464; BFH vom 31.05.2007 - IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl. II 2007, 768; BFH vom 2.09.2008 - X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14,DStR 2016, 2697, 2701).

    Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14,DStR 2016, 2697, 2702 mwN. der Rspr.).

    Wenn die Sonderleistung im (jedenfalls überwiegenden) wirtschaftlichen Interesse des Vermieters erbracht wird und nicht wirtschaftliche Interessen des Empfängers im Vordergrund stehen, soll eine Leistung im Rahmen der Vermögensverwaltung vorliegen und insofern unschädlich sein (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14, DStR 2016, 2697, 2702 sowie die Anmerkung von Wendt, FR 2017, 484, 489 f.).

    Für die Bestimmung der Üblichkeit erbrachter Zusatzleistungen ist auf die artspezifischen Besonderheiten im Rahmen einer objektbezogenen Prüfung abzustellen (vgl. BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14, DStR 2016, 2697, 2703).

    Für ein Einkaufszentrum hatte der Bundesfinanzhof im Rahmen einer objektspezifischen Betrachtung den Charakter der Bewachung als Sonderleistung jedoch verneint, weil in dem streitigen Sachverhalt der Vermieter sein Eigentum vor Beschädigung durch Dritte schützen wollte und im Interesse Dritter, nämlich der Kunden der Mieter, der Schutz erforderlich war (BFH vom 14.07.2016 - IV R 34/14, DStR 2016, 2697, 2702 f.).

  • FG Thüringen, 05.12.2018 - 1 K 743/16

    Gewerbesteuerpflicht beim Betrieb einer Unterkunft für Flüchtlinge - Abgrenzung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Dabei bildet die dem Vertrag zugrundeliegende Interessenverteilung einen ausschlaggebenden Umstand für die Begründung der Gewerblichkeit eines Handelns (vgl. Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 05. Dezember 2018 - 1 K 743/16 -, Rn. 71, juris).

    Verpflichtungen, die typischer Weise durch Gewerbetreibende vertraglich eingegangen werden, können daher ebenfalls die Gewerblichkeit einer Nebenleistung begründen, selbst wenn ein Vertrag tatsächlich nicht entsprechend der Verpflichtungen vollzogen wird (vgl. Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 05. Dezember 2018 - 1 K 743/16 -, Rn. 71, juris).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH GrS vom. 3.07.1995 - GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl. II 1995, 617 = DStR 1995, 1339 mAnm Weber-Grellet, unter C.I., und BFH GrS vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291 = DStR 2002, 489, unter C.III.1.).

    Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. BFH GrS vom 10.122001 - GrS 1/98 -, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, Rn. 27).

  • FG Münster, 06.12.2018 - 8 K 3685/17

    Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, nur ausnahmsweise dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen (FG Münster vom 6.12.2018 - 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373).

    Die Entscheidung darüber kann nicht anhand des jeweiligen Steuerpflichtigen und seiner konkreten Vertragspartner erfolgen, sondern muss anhand objektiver Merkmale erfolgen (vgl. FG Münster vom 6.12.2018 - 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373 mwN. der Rspr.).

  • BFH, 12.09.1991 - III R 233/90

    Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Der Herausgabeanspruch der D... GmbH war auch nicht wirtschaftlich wertlos (vgl. BFH vom 12.09.1991 - III R 233/90, BStBl. II 1992, 182; BFH vom 18.07.2001 - X R 39/97, BStBl. II 2002, 284; Klein/Ratschow, 14. Aufl. 2018, AO § 39 Rn. 22).
  • BFH, 17.05.2006 - VIII R 39/05

    Keine erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Denn die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören, ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich begünstigungsschädlich auswirkt (vgl. BFH vom 17.05.2006 - VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 und BFH vom 07.04.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392; Hessisches Finanzgericht vom 06.12.2016 - 8 K 1064/13 -, Rn. 44, juris).
  • FG Hessen, 06.12.2016 - 8 K 1064/13

    § 9 Abs.1 Nr.2 GewStG, § 68 BewG

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Denn die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören, ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich begünstigungsschädlich auswirkt (vgl. BFH vom 17.05.2006 - VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 und BFH vom 07.04.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392; Hessisches Finanzgericht vom 06.12.2016 - 8 K 1064/13 -, Rn. 44, juris).
  • BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Denn die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören, ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich begünstigungsschädlich auswirkt (vgl. BFH vom 17.05.2006 - VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 und BFH vom 07.04.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392; Hessisches Finanzgericht vom 06.12.2016 - 8 K 1064/13 -, Rn. 44, juris).
  • BFH, 18.07.2001 - X R 39/97

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 8 K 8055/17
    Der Herausgabeanspruch der D... GmbH war auch nicht wirtschaftlich wertlos (vgl. BFH vom 12.09.1991 - III R 233/90, BStBl. II 1992, 182; BFH vom 18.07.2001 - X R 39/97, BStBl. II 2002, 284; Klein/Ratschow, 14. Aufl. 2018, AO § 39 Rn. 22).
  • FG Saarland, 08.11.2012 - 1 K 1284/10

    Übergang vom ruhenden zum aktiv tätigen Gewerbebetrieb im Grundstücksbereich -

  • BFH, 21.01.1974 - III R 51/73

    Kaufpreisforderung - Grundstückskaufvertrag - Vermögensteuerveranlagung -

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 11.04.2019 - III R 36/15

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6322/13

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2012 sowie Festsetzung von

  • BFH, 22.01.2003 - X R 37/00

    Vermietung und Verkauf von Wohnmobilen als Gewerbebetrieb

  • BFH, 02.09.2008 - X R 14/07

    Zur Abgrenzung des gewerblichen Wertpapierhandels von der privaten

  • BFH, 31.05.2007 - IV R 17/05

    Vermögensverwaltung auch bei gelegentlichem Verkauf vermieteter beweglicher

  • BFH, 17.10.2002 - I R 24/01

    Die Beteiligung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft an einer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2011 - 6 K 6181/08

    Betrieb von Photovoltaikanlagen hindert günstige gewerbesteuerliche Besteuerung

  • BFH, 05.03.2008 - I R 56/07

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines

  • BFH, 12.03.1964 - IV 136/61 S

    Errichtung von Häusern als gewerbliche Tätigkeit

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2022 - 6 K 6066/21

    Anspruch einer GmbH für An- und Verkauf bzw. Verwaltung und Vermittlung von

    aa) Bewachungsleistungen gehen über die reine Verwaltung des eigenen Grundbesitzes hinaus, wenn der Grundbesitz vermietet ist und damit die Bewachungsleistungen jedenfalls auch dem Besitz der Mieter zugute kommen (BFH, Urteil vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BStBl. III 1964, 364; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. November 2019 8 K 8055/17, DStRE 2020, 859 , für den Fall der Erstellung eines Sicherheitskonzepts zugunsten des Mieters; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. Juni 2022, Rz. 23, zur Neuregelung des § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes).
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